Landesantidiskriminierungsgesetz: Viel mehr als nur Polizei!

Veröffentlicht am 08.06.2020 in Meinung

Am 4. Juni 2020 wurde im Berliner Abgeordnetenhaus das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) verabschiedet. Zum einen erfüllt das Bundesland Berlin damit unionsrechtliche Vorgaben. Zum anderen, nicht weniger wichtig, erkennt das Land damit auch an, dass sein Handeln nicht immer unfehlbar ist.

Das Gesetz wurde überwiegend von der Kritik begleitet, dass dadurch die Behörden, insbesondere die Polizei, von Vorwürfen der Diskriminierung überhäuft würden und dauerhaftes Misstrauen ihnen gegenüber herrschen werde.

Strukturelle Diskriminierung seitens der Polizei

Auch in Berlin gibt es sog. verdachtsunabhängige Kontrollen bzw. kriminalitätsbelastete Orte. Dadurch darf die Berliner Polizei ohne Angaben von Gründen Personen anhalten, ihre Identität feststellen und durchsuchen. Wenn eine Personenkontrolle ohne objektive Anhaltspunkte stattfinden darf, wonach entscheiden Polizeibeamt*innen, wen sie kontrollieren und wen nicht? Jede dritte Person wird kontrolliert? Schuhgröße? Dioptrie? Kabellose Kopfhörer?

„Aber man kann doch nicht alle Polizeibeamt*innen unter Generalverdacht stellen und nicht alle sind Rassist*innen“, entgegnen Kritiker*innen des LADG häufig. Verkürzt könnte ich darauf antworte: „Wenn Polizeibeamt*innen immer rechtmäßig handeln, haben sie sich wegen des LADG keine Sorgen zu machen“. Denn darauf abzustellen, dass diskriminierendes Handeln vermeintlich immer beabsichtigt sein müsste, verkennt den Schwerpunkt der Problematik. Wir sind in einer Gesellschaft sozialisiert, in der weiß sein oder weiß gelesen werden die Norm ist. Alles was davon abweicht, ist nicht die Norm. Wenn weiß sein oder weiß gelesen werden keine Gefahr darstellt, dann wird zwangsläufig das Nichtweißsein zur Gefahr gemacht. Die Internalisierung dieser Normen ist auch bei der Polizei vorhanden. Schließlich sind Polizeibeamt*innen Menschen wie du und ich. Sie tun im Grunde genommen nichts anderes als die Gesellschaft zu widerspiegeln. Und dazu gehören auch rassistische Zuschreibungen.

Das LADG setzt genau da an. Verinnerlichte Werte, angenommene und für wahr gehaltene Denk- und Verhaltensmuster führen zu diskriminierendem Handeln. Eines von vielen ist racial profiling, was die Polizei nicht von der Hand weisen kann. Der Glaube, dass die Behörden immer neutral handeln und nicht diskriminieren, ist töricht und verfehlt den gesellschaftlichen Diskurs. Ob wir polizeiliches Handeln verändern können, ohne diese gesellschaftliche Werte im Kern zu hinterfragen, daran habe ich meine Zweifel. Nichtsdestotrotz ist das LADG ein Anfang rassistische Zuschreibungen bei der Polizei zu unterbinden.

Schutz vor behördlichem Handeln

In der öffentlichen Diskussion geht es hauptsächlich um das LADG als ein „Anti-Polizei-Gesetz“. Wie sehr dieses Gesetz jedoch auch andere Bereiche erfasst, möchte ich aus meiner Arbeit kurz skizzieren. Das Diskriminierungsverbot umfasst gemäß §2 LADG u.a. auch Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, einer Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status.

Die Behörde weist eine antragstellende Person ab, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Beim nächsten Mal bitte mit einer Person vorbeikommen, die Deutsch kann. Eine Kita lehnt ein Kind ab mit der Begründung, dass sie genügend zahlkräftige Eltern in der Warteliste stehen hat. Beim Antrag von Kindergeld werden Arbeitsvertrag und Aufenthaltstitel überprüft. Dafür reicht als Grund die Staatsbürgerschaft eines bestimmten EU-Mitgliedstaates. Einer Familie droht die Obdachlosigkeit und bittet um eine Unterbringung, die Behörde verlangt die Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob sie sozialleistungsberechtigt sind.

Die Liste lässt sich unendlich weiterführen. Das sind einige Fälle aus meiner Antidiskriminierungsarbeit, die eindeutig nicht rechtmäßig sind. Viele der Fälle sind dazu noch intersektional, sprich sie bestehen aus mehrschichtigen Diskriminierungsformen wie Rassismus, Sexismus, Klassismus usw.  

All diese Fälle werden künftig vom LADG erfasst und geahndet. Schikanen und nicht notwendiger Aufwand müssen nicht hingenommen werden und dafür bietet das LADG eine gute Grundlage. Niemand möchte sich länger mit einer Behörde beschäftigen als es notwendig ist. Niemand hat Spaß und Freude daran das Fehlverhalten der Behörden vor Gericht überprüfen zu lassen, das kostet viel Zeit und Geld. Diese Ressourcen hat nicht jede Person.

Daher wird es nicht zu einer „Klageflut“ kommen. Das wurde auch beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) befürchtet. Sie blieb aus. Das LADG hilft Betroffenen ihre Rechte einfacher wahrzunehmen und rechtwidriges Handeln zu ahnden. Für mich ist das eindeutig eine Stärkung der Rechte von Menschen, die nicht alle Privilegien genießen.

 

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